Satzung der Herbert-Ewe-Stiftung Altstadt Stralsund

Präambel

Die Altstadt der Hansestadt Stralsund gehört seit 2002 gemeinsam mit der Altstadt der Hansestadt Wismar zum Weltkulturerbe. Diese großartige Auszeichnung durch die UNESCO ist zugleich eine große Verpflichtung, die Altstadt in ihrem mittelalterlichen Zustand zu bewahren und zugleich ein modernes Wohnen und Arbeiten dort zu ermöglichen. Die Herbert-Ewe-Stiftung Altstadt Stralsund stellt sich dieser Verpflichtung. Herbert Ewe (1921-2006), Ehrenbürger der Hansestadt Stralsund, hat sich große Verdienste um die Bewahrung und den Wiederaufbau der Altstadt der Hansestadt erworben. Er ist Begründer des Bürgerkomitees am 27.11.1989. Das Wirken der Stiftung bezieht sich vorrangig auf die Altstadt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Herbert-Ewe-Stiftung Altstadt Stralsund“.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Der Sitz der Stiftung ist die Hansestadt Stralsund.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuerbegünstigung, Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Stif­ter Bürgerkomitee „Rettet die Altstadt Stralsund e.V.“ erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (i.S.v. § 52 Absatz 2 Nr. 6 AO) in der Hansestadt Stralsund.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
    1. durch finanzielle oder andere Unterstützung bei der Erhaltung und Wiederherstel­lung denkmalgeschützter Gebäude und Sachwerten in privaten, öffentlichen oder kirchlichen Eigentum,
    2. durch Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches über Denkmalpflege, Denkmalschutz und Sanierung,
    3. durch Öffentlichkeitsarbeit, um das Bewusstsein der Bürger für Fragen der Denkmal­pflege und Denkmalschutz zu wecken oder zu erhalten.
  3. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen verwirklichen. Sie kann ihre Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet (§ 58 Nr. 2 AO) oder dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO).
  4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO bedienen, sofern dadurch das Grundstockvermögen der Stiftung oder ihre Existenz nicht gefährdet werden und die Erträge des Grundstockvermögens der Stiftung dies zulassen.
  5. Zur Unterstützung der vorgenannten Zwecke ist die Stiftung berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen in jeder Form (Spenden, Zustiftungen, Fördermittel, Zuschüsse usw.) einzuwerben oder anzunehmen.

§ 4 Leistungen der Stiftung

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen die­ser Satzung gebunden.

§ 5 Grundstockvermögen, Zustiftungen, Spenden, Vermögensverwaltung

  1. Die Höhe und Zusammensetzung des Anfangsgrundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden. Eine Zustiftung soll innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens 1000 € betragen. Geringere Zustiftungen eines Zustifters in diesem Zeitraum können auf dessen Wunsch kumuliert werden. Die Zustifter können bei Erreichung der Mindestzustiftung auf Wunsch in ein Stifterbuch und/oder eine Stiftertafel aufgenommen werden.
  3. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie aus­schließlich und unmittelbar den in § 3 der Stiftungssatzung genannten Zwecken.
  4. Das Grundstockvermögen (einschließlich etwaiger Zustiftungen) ist sicher und möglichst ertragsbringend anzulegen. Es ist grundsätzlich in seinem Sachbestand oder in Höhe seines Nominalwerts zu erhalten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. Um­schichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden.
  5. Erträge aus dem Grundstockvermögen der Stiftung und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (sonstiges Vermögen) sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus dem sonstigen Vermögen der Stiftung vorab zu decken.Die Mittel der Stiftung sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
  6. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung ihre Mittel zeitweilig oder dauerhaft ganz oder teilweise ihrem Stiftungsvermögen zuzuführen sowie Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gemäß den Bestimmungen der AO zu bilden.

§ 6 Organ der Stiftung

  1. Der Vorstand ist einziges Organ der Stiftung.
  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt.

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Dies können auch Personen aus dem Vorstand des Fördervereins „Bürgerkomitee Rettet die Altstadt Stralsund e. V.“, sein. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Der Vorstand ergänzt sich durch Kooptation.
  2. Das Amt eines Vorstandmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 80. Lebensjahrs. Die Vorstandsmitglieder wählen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit die nachfolgenden Vorstandsmitglieder, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Die Regelung in Satz 3 gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die die Altersgrenze erreicht haben. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Amtsniederlegung, diese ist jederzeit zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Fällt durch das Ausscheiden die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Mindestzahl, so können die verschiedenen Vorstandsmitglieder unaufschiebbare Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung bis zur Nachwahl nach Satz 1 weiterführen; insoweit gilt der Vorstand als beschlussfähig.
  4. Die Mitglieder des Vorstands können ferner durch Beschluss des Vorstands, bei dem das betroffene Mitglied nicht mitstimmt, aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher ist insbesondere bei einer groben Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung ist wirksam, bis die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in, wobei die Wiederbestellung zulässig ist. Die vorangegangen Absätze gelten entsprechend. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über die Vorstandsergänzung sind beizufügen.

§ 8 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
  2. Der Vorstand hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Die Einnahmen und Ausgaben während des laufenden Geschäftsjahres sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Die Jahresabrechnung muss sich auch auf die Erhaltung und Entwicklung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Er­träge und die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen erstrecken.
  3. Dem Vorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten nach dem Landesstiftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere sind die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde vorzulegen. Einer unverzüglich vorzunehmenden Anzeige über Nach-, Wieder- oder Neubestellungen von Mitgliedern der Stiftungsorgane sind entsprechende Kopien der Beschlussprotokolle beizufü­gen.
  4. Der Vorstand hat der Stiftungsaufsicht nach Aufforderung jederzeit schriftlich Auskunft zu geben und erbetene Stiftungsunterlagen zu übersenden.

§ 9 Vertretung

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende ist allein vertretungsbefugt, ansonsten sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertretungsbefugt.
  2. Der Vorstand kann nach Beschluss die Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien und diese Befreiung wieder aufheben.

§ 10 Sitzungen, Beschlussfassung

  1. Der/die Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzung des Vorstandes nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu unterschreiben, allen Mitglieder des Vorstands zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren. Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren entsprechend Satz 2 gefasst werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes vertreten lassen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

§ 11 Kuratorium

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand zur Beratung von Fragestellungen von besonderer Bedeutung mit der Mehrheit seiner Stimmen ein Kuratorium von bis zu fünf Personen bestellen. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen aufgrund ihrer Erfahrung und/oder Stellung in der Lage sein, die Arbeit der Stiftung bestmöglich zu fördern. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederbestellung ist möglich, wenn weiterhin die Förderung des Stiftungszweckes erwartet werden kann. Eine Altersbegrenzung für Mitglieder des Kuratoriums besteht nicht. Die Beratungsergebnisse mit dem Kuratorium sind für die Stiftung nicht bindend. Die Mitglieder des Kuratoriums arbeiten ehrenamtlich, eine Vergütung erfolgt nicht.

§ 12 Änderung der Satzung, Zulegung, Vermögensanfall, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

  1. Der Vorstand kann einstimmig Änderungen des Stiftungszweckes, die Zulegung zu einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
  2. Der Vorstand kann einstimmig Satzungsänderungen im Übrigen beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung oder den Charakter der Stiftung nicht wesentlich verändern.
  3. Der Vorstand hat den Stifter vor der Beschlussfassung nach Absatz 1 und 2 anzuhören. Auf das Anhörungsrecht kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verzichtet werden. Die Anhörung kann im schriftlichen Verfahren per Brief oder per E-Mail mit einer Frist von 30 Tagen an die letzte von dem Stifter dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. E-Mail-Adresse erfolgen. Für die ordnungsgemäße Aufforderung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Das Anhörungsrecht kann nicht übertragen werden. Vertretungen sind unzulässig. Das Anhörungsrecht endet mit dem Löschen des Stifters aus dem Vereinsregister und ist weder übertragbar noch vererbbar. Das Ergebnis der Anhörung ist mit den Beschlüssen zu protokollieren.
  4. Beschlüsse nach Absatz 1 bis 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Beschlussprotokolle sowie einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Steuerbegünstigung nach der AO zu beantragen.
  5. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen
    1. an den Förderverein „Bürgerkomitee Rettet die Altstadt Stralsund e. V.“ mit Sitz in Stralsund, VR-Nummer 344 beim Amtsgericht Stralsund (Stifter und Anfallsberech­tigter zu 1), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver­wenden hat.
    2. falls der Anfallsberechtigte zu 1 nicht mehr existiert oder eine Vermögensübertra­gung nicht möglich ist, an eine zuvor durch Beschluss des Vorstandes zu bestim­mende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Aufsicht; In-Kraft-Treten der Satzung

  1. Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der nach dem Landesgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.
  2. Die 2.Satzungsneufassung tritt mit der Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Stiftungssatzungen der Herbert-Ewe-Stiftung Altstadt Stralsund außer Kraft.

Stand: 18.03.2019